Fakten zum neuen Nichtraucherschutzgesetz

Nichtraucherschutzgesetz vom saarländischen Verfassungsgerichtshof als verfassungskonform bestätigt – ab sofort absolutes Rauchverbot in Gastronomie und Hotellerie – Übergangsfrist bis zum 30.11.2011 nur für diejenigen, die bis 30.04.2010 eine Ausnahmegenehmigung beantragt und erhalten haben.

Mit Urteil vom 28.03.2011 hat der Saarländische Verfassungsgerichtshof das saarländische Nichtraucherschutzgesetz aus der Feder von B90/Grüne, das mit den Stimmen der Jamaika-Koalition verabschiedet wurde, für rechtens erklärt. Auch wenn dies die Existenzgefährdung oder sogar –vernichtung von betroffenen Gastronomen bedeutet. Die rechtliche Herleitung dieser Auffassung soll an dieser Stelle nicht weiter thematisiert werden, vielmehr wollen wir nachstehend häufig gestellte Fragen zum Gesetz beantworten.

Fakten zum neuen saarländischen Nichtraucherschutzgesetz


Was regelt das Gesetz neu bzw. anders?
Grundsätzlich gilt AB SOFORT ein absolutes Rauchverbot in Hotellerie und Gastronomie incl. sog. Shisha-Lokale, Discotheken, Spielhallen und Spielcasionos (sofern in diesen Räumen eine Gaststätte be-trieben wird), Bier- und Festzelten, Vereinen und Gemeinschaftshäusern, unabhängig von der Konzessionierung, der Größe der Gaststätte oder ob ein (Raucher-)Nebenraum vorhanden ist oder nicht. Auch ob die Gaststätte inhabergeführt ist, oder Personal beschäftigt wird ist nicht entschei-dend.

Die Bußgelder werden für die Inhaber, nicht aber für die rauchenden Gäste erhöht. Statt bisher bis zu 1000.- € können nun im Wiederholungsfalle bis zu 2000.- € Bußgeld verhängt werden. Ab einer drei-maligen Begehung von Ordnungswidrigkeiten in Form des Unterlassens von Maßnahmen gegen Ver-stöße gegen das Rauchverbot (nicht gegen die Kennzeichnungspflicht), wird in der Regel vermutet, dass der Betreiber unzuverlässig ist, was einen Konzessionsentzug zur Folge hätte.

Gibt es Ausnahmen?
Lediglich in Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthöfe und Pensionen) darf auf den Zimmern mit Einverständnis des Hoteliers weiter geraucht werden (Stichwort: „Raucherzimmer“). Das Rauchen unter freiem Himmel ist weiterhin gestattet.

Gibt es eine Übergangszeit?
Ja, bis zum 30.11.2011. Jedoch nur für diejenigen Betriebe, die die zwischen dem 21. November 2007 und dem 18. November 2009 durch entsprechende bauliche Veränderungen Nebenräume errichtet haben, und bis zum 30.04.2010 eine Erlaubnis beim Umweltministerium beantragt und erhalten haben.

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