GEMA erhebt noch in 2014 Nachberechnung bzgl. GVL-Vervielfältigungszuschlag!
GEMA erhebt noch in 2014 Nachberechnung bzgl. GVL-Vervielfältigungszuschlag!
GEMA erhebt noch in 2014 Nachberechnung bzgl. GVL-Vervielfältigungszuschlag!
GEMA und auch die Verwertungsgesellschaft GVL, die die Musiker, Sänger, Interpreten und Tonträgerhersteller vertritt, erheben schon seit vielen Jahren urheberrechtliche Gebühren für Vervielfältigungen, also immer dann, wenn Musikwerke kopiert und mittels Laptop/PC oder selbstgebrannten Tonträgern (z.B. CD´s) wiedergegeben werden. Auf die jeweiligen GEMA-Wiedergabetarife wurden in der Vergangenheit entsprechende GEMA- wie auch GVL-Vervielfältigungszuschläge erhoben.
Mit der GEMA konnte der DEHOGA mit Wirkung zum 1.4.2013 eine neue Berechnung für Vervielfältigungen gemäß des neuen GEMA-Tarifes VR-Ö vereinbaren, wodurch viele Musikveranstalter entlastet wurden. Mit der GVL hingegen konnte bisher noch keine Lösung gefunden werden. Hier wollen GVL wie auch DEHOGA zunächst eine rechtskräftige Entscheidung im bis zum BGH geführten, parallelen Verfahren bzgl. der GVL-Wiedergabetarife abwarten.
Als Übergangslösung wurde daher mit der GVL vereinbart, dass die Vervielfältigungsrechte der GVL bis zur abschließenden Verständigung eines neuen Tarifes –wie in der Vergangenheit auch- als Zuschlagtarif erhoben werden. Das bedeutet, dass die bisher ausgesetzten und noch erhobenen GVL-Zuschläge rückwirkend ab dem 1.4.2013 nachzuberechnen sind. Die Zuschläge betragen –jeweils bezogen auf die Höhe des entsprechenden Wiedergabetarifes- 10 % bei der Vervielfältigung von Tonträgern (bzw. 13 % bei der Vervielfältigung aus Radioprogrammen).
Weitere wichtige Informationen zur Vervielfältigungsproblematik entnehmen Sie bitte dem DEHOGA-Merkblatt hier sowie dem Tarif VR-Ö hier