GEMA-„Strafzuschlag“ wegen nicht eingereichter Musikfolgen bei Live-Musikveranstaltungen Fristverlängerung bis zum 31.12.2014!
Sowohl nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz als auch nach dem mit der GEMA abgeschlossenen Gesamtvertrag (der DEHOGA-Mitgliedern u.a. einen Nachlass von 20% gewährt), besteht die Verpflichtung, dass Veranstalter von Live-Musikveranstaltungen der GEMA nach der Veranstaltung die gespielten Lieder mitteilen müssen (Musikfolgenaufstellung). Hierfür stellt die GEMA entsprechende Formulare zur Verfügung.
Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit einem 10-prozentigen „Strafzuschlag“ auf die für die Veranstaltungen zu zahlende GEMA-Vergütung rechnen (siehe auch GEMA-Tarif U-V, letzter Absatz). Die GEMA hat kurzfristig angekündigt, dass eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2014 gewährt wird, d.h., die GEMA wird keinen „Strafzuschlag“ erheben, wenn die Musikfolgenaufstellung bzgl. einer Veranstaltung mit Livemusik aus dem Jahr 2013 bis spätestens 31.12.2014 bei der GEMA eingeht!
Jedem Veranstalter von Live-Musikveranstaltungen ist daher nur anzuraten seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen und die Musikfolgenaufstellungen fristgerecht der GEMA einzureichen. Weitere Tipps und Hinweise finden Sie auch im hier verlinkten DEHOGA Merkblatt sowie im hier verlinkten Tarif U-V.