Markenrecht

„Oktoberfestbier“ und „Wiesnbier“ sind geschützte Bezeichnungen

In wenigen Wochen heißt es in München wieder „O’zapft is!“. Wenn auch Sie das Oktoberfest für passende Marketing-Maßnahmen nutzen und beispielsweise Ihrem Bier - egal ob in Bayern oder im Rest der Republik - einen griffigen, anlassbezogenen Namen geben wollen, sollten Sie folgendes beachten: Beim deutschen Patent- und Markenamt können Bezeichnungen für Unternehmen oder Produkte eingetragen werden. Markenrechtlich geschützt sind unter anderem die Bezeichnungen „Oktoberfest-Bier“ und „Wiesnbier“.

Die Begriffe dürfen ausschließlich von den Münchner Traditionsbrauereien Augustiner Bräu Wagner KG, Hacker-Pschorr Bräu GmbH, Spaten-Franziskaner GmbH, Löwenbräu AG, Paulaner Brauerei GmbH & Co. KG und Staatliches Hofbräuhaus in München genutzt werden. Um Abmahnungen und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, sollten Sie diese beiden Begriffe deshalb nicht verwenden. Hingegen ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht dagegen einzuwenden, wenn Sie anlässlich des Oktoberfests oder anderer Veranstaltungen die Bezeichnung „Festbier“ nutzen.

Unabhängig vom konkreten Oktoberfest-Fall gilt: Wenn Sie mit markenrechtlichen Abmahnschreiben und Unterlassungserklärungen konfrontiert werden, können Sie sich mit Ihrem DEHOGA Landesverband oder dem DEHOGA Bundesverband in Verbindung setzen, um eine erste rechtliche Einschätzung einzuholen, ob tatsächlich ein juristisches Problem besteht und wie weiter vorzugehen ist.

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