Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs

Verfassungsgerichtshof des Saarlandes


Mitteilung für Presse und Rundfunk


Bisherige Ausnahmen vom Rauchverbot für inhabergeführte Gaststätten, Gaststätten mit Nebenräumen und Kleingaststätten gelten vorläufig weiter - Verfassungsgerichtshof prüft Erforderlichkeit von Übergangs- und Ausgleichsrege-lungen für betroffene Gaststättenbetreiber

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat heute im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von Art. 1 Nr. 1a Buchstabe a) des Gesetzes zur Änderung des Nichtraucher-schutzgesetzes vom 10.2.2010 insoweit einstweilen ausgesetzt, als dadurch § 3 Abs. 3, 4, 5, 6, 8 und 9 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 21.11.2007 in der Fassung des Gesetzes vom 14.1.2009 auch für Betriebe aufgehoben wird, die im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes (11.3.2010) bereits bestanden haben und durch die genannten Regelungen vom Rauchverbot ausgenommen waren.


Damit genießen Gaststätten, in denen am 11.3.2010 das Rauchen gesetzlich erlaubt war, - vorläufig – weiteren Bestandsschutz unabhängig davon, ob sie unter die Übergangsregelung des neuen Rechts fallen.

Am 1. Juli 2010 tritt das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Feb-ruar 2010 in Kraft, mit dem ein striktes Rauchverbot in Gaststätten eingeführt und unter an-derem die bisherigen Ausnahmen vom Rauchverbot für ausschließlich inhabergeführte Gaststätten und Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmeter, in denen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als beglei-tendes Angebot verabreicht werden, aufgehoben werden.

Mehrere Betreiber solcher Gaststätten haben gegen dieses Gesetz Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Gewerbefreiheit und ihres Eigentumsrechts: Infolge der gesetzlichen Neuregelung müssten sie mit gravierenden Umsatzrückgängen rechnen,


die ihre wirtschaftliche Existenz bedrohten. Drei ihrer Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, darunter auch der eines Betreibers eines Shisha-Cafés, hatten Erfolg.

II.

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 (Lv 2/08 u.a.) ausgesprochen, dass der Landesgesetzgeber befugt ist, ein striktes Rauchverbot in Gast-stätten zu verhängen.

Aber auch wenn ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist, stellt sich – so der Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung – „die Frage, ob von Verfassungs wegen Übergangsregelungen und/oder ein finanzieller Aus-gleich zugunsten derjenigen Gaststätteninhaber geboten sind, die durch die Anordnung eines strikten Rauchverbots in besonderer Weise belastet werden. Dabei handelt es sich vor allem um solche, die im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung eine Gaststätte betreiben, die nach Inkrafttreten der Regelung nicht mehr in derselben Art und Weise fortgeführt werden kann, sei es – wie bei Wasserpfeifenlokalen -, dass das prägende Angebot als solches nicht mehr aufrechterhalten werden darf, sei es – wie insbesondere in der getränkegeprägten Kleingastronomie -, dass das bisherige Angebot überwiegend Raucher anspricht, die die Gaststätte bei einem strikten Rauchverbot nicht mehr aufsuchen, mit der Folge, dass diese aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen oder in ihrem gastronomischen Konzept grundlegend umgestaltet werden muss.“

III.

Die damit gebotene Abwägung der Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ge-bietet den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu ausgeführt: Würde der beantragte vorläufige Schutz nicht gewährt, könnten den Betreibern schwere und praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile entstehen. Insbesondere der Betreiber des Shisha-Cafés müsste zur Vermeidung gaststättenrechtlich zu ziehender Konsequenzen sein Gewerbe einstellen, um dem Gesetz gerecht zu werden. Angesichts der zwischenzeitlich weiter laufenden nicht rentierlichen Kosten und des zu erwartenden Verlusts von Kunden würde es sich um einen Nachteil handeln, dessen Schwere im Vergleich zu den bei vorübergehender Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes eintretenden Nachteilen deutlich überwiegt.


Demgegenüber seien die Nachteile, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ver-bunden seien, weniger gewichtig. Die Inhaber von Gaststätten, die durch die bisherigen Ausnahmeregelungen privilegiert werden, genössen für einen kurzen Zeitraum den Vorzug, ein spezifisches Gewerbe ohne Beachtung des Nichtraucherschutzes fortführen zu dürfen. Die durch ein striktes Rauchverbot geschützten nicht rauchenden Besucher von Gaststätten wären nur insofern benachteiligt, als sie in ihrer Auswahl auf größere Gaststätten beschränkt blieben, wenn sie sich nicht den Gefahren des Passivrauchens aussetzen wollen. Lediglich die in den betreffenden Lokalen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen würden – für einen kurzen Zeitraum – weiter durch die Gefahren des Passivrauchens belastet.

IV.

Der Verfassungsgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass mit den Entscheidungen über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussage über die Erfolgs-aussichten der Verfassungsbeschwerden verbunden ist.

Mit einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden ist im Jahr 2010 nicht zu rechnen.

Der Wortlaut der Entscheidung vom heutigen Tage wird in Kürze auf der Homepage des Ver-fassungsgerichtshofs (www.verfassungsgerichtshof-saarland.de) veröffentlicht werden.

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