Saarländisches Nichtraucherschutzgesetz tritt am 15. Februar in Kraft

Die wichtigsten Regelungen


(Saarbrücken, 22. November 2007) In der Landtagssitzung vom 21.11.07 wurde das saarländische Nichtraucherschutzgesetz verabschiedet. Zeitgleich mit den entsprechenden Regelungen in Rheinland-Pfalz wird es am 15. Februar in Kraft treten. Nach einer Übergangszeit von 3 ½ Monaten werden Verstöße ab dem 01. Juni 2008 als Ordnungswidrigkeit geahndet, die mit einer Geldbuße oder einem Verwarnungsgeld belegt werden können. Mit dieser Übergangsfrist soll den betroffenen Betrieben Gelegenheit gegeben werden – etwa durch Umbaumaßnahmen – sich auf die neuen Regelungen einzustellen.

Und das sind die wesentlichen, die Gastronomie betreffenden, gesetzlichen Vorgaben.


1. Wer ist vom Rauchverbot betroffen?
Grundsätzlich alle Arten der gewerblichen Gastronomie, also Speiselokale, Bars, Café´s, Diskotheken, unabhängig davon, ob für den Betrieb ein Konzession erforderlich ist, oder nicht. Auch die Beherbergungsbetriebe, also Hotels, Hotels garni, Pensionen und Gasthöfe, sind in die Regelung mit einbezogen.

2. Ausnahmen

a) Nebenräume vorhanden
Dort, wo abgeschlossene und belüftete Nebenräume vorhanden sind oder eingerichtet werden, darf in diesen Nebenräumen geraucht und durch angestelltes Personal bedient werden. Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken. Der Raucherraum dort darf aber keine Tanzfläche enthalten.

Der Nebenraum darf von Grundfläche und Anzahl der Sitzplätze nicht größer sein als der Hauptgastraum. Nicht in Frage kommen daher der Schankraum (wird als Hauptraum und nicht als Nebenraum gewertet), Festsäle oder – nach Lesart des Ministeriums – ein Durchgangsraum zu den sanitären Anlagen.

Der Nebenraum muss ein vollständig umschlossener Raum sein, also durch Wand und Tür begrenzt ist. Vorhänge oder offene Durchgänge reichen nicht!

b) inhabergeführte Gaststätten
Sind keine solchen Nebenräume vorhanden, darf in inhabergeführten Betrieben, d.h. solchen, in denen außer dem Betreiber oder der Betreiberin nur noch gelegentlich volljährige Familienmitglieder arbeiten, der Betreiber entscheiden, ob in seinem Betrieb geraucht werden darf, oder nicht.

3. Kennzeichnung
Wenn Räume als Raucherräume genutzt werden, muss diese Nutzung dauerhaft sein und die Räume als Raucherräume gekennzeichnet werden (entsprechende Kennzeichnungen sind beim DEHOGA erhältlich).

„Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass statt eines Gesetzes eine Kennzeichnungspflicht, die es generell dem Gastronom überlässt, wie er seine Gaststätte im Hinblick auf das Rauchen führt, die beste Lösung gewesen wäre. Doch dies war gegen den einhelligen Widerstand der Politik nicht durchsetzbar.“, so Frank C. Hohrath, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Saarland.

„Lediglich die FDP hat dies mit uns gefordert und ist dafür eingetreten. Dennoch sind in das Gesetz gegenüber den ersten Entwürfen doch Änderungen aufgenommen wurden, die wir gefordert haben. So tritt das Gesetz nun erst am 15.Februar in Kraft und nicht schon am 1. Januar und auch eine Übergangszeit zur Anpassung an die Neuregelungen bis zum 1. Juni wurde festgelegt. Auch darf in den Nebenräumen bedient werden und Diskotheken bekommen das Recht, einen Raucherraum einrichten zu dürfen. Anders als z.B. in Baden-Würtemberg gibt es mit der inhabergeführten Gaststätte eine Möglichkeit für kleine Gastronomiebetriebe, die über keinen Nebenraum verfügen, auch in ihrem Betrieb den rauchenden Gästen einen Platz zu geben. Die Einschränkung auf die gelegentliche Mithilfe von Familenmitgliedern ist uns jedoch zu eng und geht an der Realität vorbei, da gerade in kleinen Betrieben der Wirt auf regelmäßige Hilfe – auch durch Personen außerhalb der Familie – angewiesen ist, um auch einmal aus dem Betrieb – und sei es nur für Einkäufe etc. herauszukommen, ganz zu schweigen von seiner Freizeit“, führt Hohrath weiter aus.

„Immerhin wurden auch die Sondervorschriften für Vereinsheime, nämlich Raucherlaubnis ab 20.00 Uhr, zurückgenommen. Es bleibt aber unsere Befürchtung, die wir regelmäßig in allen Gesprächen mit den Politikern geäußert haben, dass auch durch die nun vorliegende Regelung massive Umsatzeinbußen, die in vielen Fällen bis hin zur Existenzbedrohung gehen können, entstehen werden. Niemand kann sagen, damit habe er nicht gerechnet!“ sagt Hohrath.

Dennoch gilt es nun, nach vorne zu schauen und zu versuchen, sich mit den Neuregelungen zu arrangieren. Wir helfen Ihnen gerne dabei.


Weitere Informationen zu Einzelfragen und Definitionen finden Sie unter:
www.nichtraucherschutz.saarland.de, sowie auf der Homepage des DEHOGA Saarland: www.dehogasaar.de.

Darüber hinaus hat das Ministerium für Gesundheit, Justiz und Soziales eine Infohotline zum Nichtraucherschutz eingerichtet, die Sie werktags von 08.30 bis 16.00 Uhr unter Telefon (0681) 501-3694 oder -3695 erreichen können.

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