Verfassungsgerichtshof in Koblenz setzt Teile des rheinland-pfälzischen Nichtraucherschutzgesetzes vorläufig außer Kraft.

Nach einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs in Koblenz darf bis auf weiteres in inhabergeführten Einraumgaststätten ohne Personal weiter geraucht werden. Damit gilt in Rheinland-Pfalz zunächst praktisch die gleiche Regelung wie im Saarland von Anfang an vorgesehen.

Dass mit diesem Beschluss, der im Eilverfahren erging, bereits „das Rauchverbot“ bzw, auch die gesetzliche Regelung für das Saarland gekippt sei, ist jedoch falsch. Im Gegenteil, die Verfassungsrichter bestätigen indirekt die saarländische Gesetzeslösung im Bereich der inhabergeführten Gaststätten.

Allerdings ist bemerkenswert und auch für die Hauptsacheentscheidung von großer Bedeutung, dass mit diesem Beschluss erstmalig ein Verfassungsgericht die vom DEHOGA ins Feld geführte Argumentation, dass auch die betroffenen Grundrechte der Gastronomen hinsichtlich des Eigentumsschutzes und der freien Berufsausübung bzw. – wahl angemessen berücksichtigt werden müssen, Anerkennung und eine – vorläufige – rechtliche Würdigung zu Gunsten der Gastronomen erfahren haben.

Klarheit und Rechtssicherheit wird daher wohl erst das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bringen, dass für dieses Jahr erwartet wird.

Zuvor werden sich jedoch möglicherweise zunächst die Amtsgerichte bei Widersprüchen gegen Bußgeldbescheide, die wegen Verstößen z.B. gegen die „amtliche“ Auslegung des Gesetzes, z.B. hinsichtlich der Definition von Familienangehörigen, unbestimmten Rechtsbegriffen wie „gelegentlich“ oder baulichen Vorgaben, erlassen wurden, mit den landesgesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzen müssen.

 

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