Weltuntergangspartys
Gericht urteilt, dass Abmahnungen rechtswidrig waren
Das Landgericht Nürnberg hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 18. September 2013 (AZ.: 3 O 1097/13) festgestellt, dass dem Inhaber der eingetragenen Wortmarke "Weltuntergang" aufgrund der Durchführung einer Veranstaltung mit dem Titel "Weltuntergang 2012 – Die Aftershowparty" keine Ansprüche wegen Markenverletzung zustehen.
Zum Hintergrund:
Ein Club in Eckernförde hatte am 22.12.2012 eine Veranstaltung mit dem Titel "Weltuntergang 2012 – Die Aftershowparty" durchgeführt (in Werbeankündigungen war dabei der Begriff "Weltuntergang" blickfangmäßig hervorgehoben). Der Veranstalter wurde vom Inhaber der Wortmarke "Weltuntergang" verwarnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Hierauf erhob der Veranstalter gegen den Markeninhaber vor dem Landgericht Nürnberg eine negative Feststellungsklage und begehrte die Feststellung, dass dem Markeninhaber keine Ansprüche wegen Markenverletzung zustünden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg nahm der Markeninhaber seine Verwarnung zurück und verpflichtete sich gegenüber dem klagenden Veranstalter, aufgrund der streitgegenständlichen Veranstaltung keine Rechte aus der Marke "Weltuntergang" mehr geltend zu machen. Das Gericht hatte somit nur noch über die Kosten zu entscheiden und in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Feststellungsklage ohne die Rücknahme der Verwarnung erfolgreich gewesen wäre.
Dies hat das Gericht bejaht. Es liege keine markenmäßige Verwendung vor. Der Begriff "Weltuntergang" sei vielmehr nur beschreibend verwendet worden, und zwar als Hinweis auf den vom "Maya-Kalender" für den 21.12.2012 prognostizierten Weltuntergang. Eine solche beschreibende Verwendung sei zulässig und könne durch den Markeninhaber nicht untersagt werden.
Wir halten diese Entscheidung des Landgerichts Nürnberg für richtig. Auch wenn das Urteil nur Wirkung zwischen den dortigen Prozessbeteiligten entfaltet, sollten betroffene Veranstalter keine Unterlassungserklärung abgeben, sondern sich an den zuständigen DEHOGA Landesverband oder direkt an den DEHOGA Bundesverband wenden.