Wichtige Infos für Hochwassergeschädigte

Wichtige Informationen zu Hochwasserhilfen und Kurzarbeitergeld infolge von Hochwasserschäden 

 

1. Landesregierung stellt Hochwasserhilfen vor

Ministerpräsidentin Anke Rehlinger hat im Rahmen einer Pressekonferenz die angekündigten Hochwasserhilfen vorgestellt.

Hochwasserhilfe
Diese Hilfe ist in erster Linie für private Haushalte gedacht und greift bis zu einer Schadenssumme von 1000.- €

Hilfe bei Elementarschäden

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Vereine sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe, die durch das Elementarschadenereignis unmittelbare Schäden an privaten Gebäuden, Hausrat oder am Vereins- bzw. Unternehmensvermögen erlitten haben.

Die Leistungsgewährung setzt voraus,

  • dass kein Versicherungsschutz besteht, weil dieser nicht möglich war oder von den Betroffenen nicht mit Prämien in zumutbarer Höhe erlangt werden konnte (kann auch  durch ein jetzt noch einzuholendes Angebot einer Versicherungsgesellschaft nachgewiesen werden) und dass eine Bedürftigkeit vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Beseitigung der Schäden finanziell aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht möglich ist und
  • die Schadenshöhe nach Gegenrechnung von anderen Hilfsleistungen zum Schadensausgleich, etwa durch Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen, steuerliche Vorteile oder Spenden mindestens 5.000 Euro beträgt.

 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 50 % der festgestellten Schadenssumme gewährt, maximal jedoch 75.000 Euro. Für den 150.000 € übersteigenden Schadensbetrag kann ein Zinsverbilligungszuschuss von bis zu 100 % der Zinskosten des zur Behebung der Schäden notwendigen Darlehens.

Anträge sind zu stellen an die (Ober-)Bürgermeister der vom Schadensereignis betroffenen Städte und Gemeinden. Alternativ können auch bei den Landkreisen und dem Regionalverband schriftliche Anträge gestellt werden. Die entsprechenden Antragsformulare (!!!) werden kurzfristig bereitgestellt.

Härtefallhilfen

Fälle, die nicht unter die o.g. Hilfen fallen, können unter Umständen als Härtefall gelten. Nähere Infos hierzu stehen noch aus. In diesen Fällen sind die Landkreise für eine Prüfung zuständig.


Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Umweltschutz hat zu den Hilfen FAQ´s veröffentlicht.

Das Wirtschaftsministerium hat eine Hotline und eine Mailadresse für saarländische Unternehmen zur ersten Orientierung eingerichtet:

0681-501-4444 oder per mail an hochwasser@wirtschaft.saarland.de
 

  

2. Kurzarbeitergeld infolge Hochwasserschäden

Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe

Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Das hat die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit heute mitgeteilt.
Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800 4 5555 20 an ihre Arbeitsagentur wenden.

Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen wird, um die Anzeige sofort zu erstatten.

Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.

Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.

Ausführliche Informationen dazu wie Kurzarbeit anzuzeigen ist sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung.
 
 

Partner

Themen

 

TOP AusbildungsBetrieb 

TOP-Ausbildung

 

 

Energie Kampagne

 

Dehoga Shop

 

DEHOGA-Sparbuch

 

Gft _logo

 

Gk 24